BUND ändert Satzung: Ausschluss wegen rassistischer Auffassungen

bund-dv-2016-tag1-21
Einstimmig gegen Rassismus: BUND-Delegiertenversammlung beschließt Satzungsänderung.

Der Umwelt-Bundesverband BUND ändert seine Satzung, damit künftig Ausschlüsse von Mitgliedern wegen rassistischer Auffassungen erleichtert werden. Bereits zuvor hatten Landesverbände wie der BUND in Mecklenburg-Vorpommern entsprechende Änderungen vorgenommen. Damit reagiert der Umweltverband auf wachsende gesellschaftliche Tendenzen, die rassistische Auffassungen mit dem Umwelt- und Naturschutz verbinden. Oftmals erleben BUND-Organisationen, dass vor allem im Bereich der Schaffung von Flüchtlings-Einrichtungen und von Wohnraum versucht wird, den Umweltschutz aus rassistischen Motiven zu instrumentalisieren. Einstimmig erklärten die 122 BUND-Delegierten am vergangenen Wochenende: „Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechtswidrige Auffassungen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar.“
Umweltfairaendern.de dokumentiert den Satzungsbeschluss:
§ 2 Zweck, Absatz 4
Der BUND steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; er ist überparteilich, und überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechtswidrige Auffassungen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar.
§ 4 Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz, Absatz 9
Der Vorstand kann Mitglieder, die sich verbandsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des BUND verstoßen, ausschließen. Das betrifft insbesondere alle unter § 2 Abs. 4 genannten Grundsätze des Vereins, ihre Verletzung durch Äußerungen innerhalb wie außerhalb des Vereins und die Mitgliedschaft in Organisationen, die den Zwecken des Vereins nach § 2(4) entgegengesetzte Ziele vertreten. Der Bundesvorstand kann beschließen, in solchen Fällen die Vereinsmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung auszusetzen und ein ordnungsgemäßes Ausschlussverfahren einzuleiten.
Dem Betroffenen oder der Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der zuständige Landesverband ist zu hören. Der Ausschluss ist dem oder der Betroffenen und seinem oder ihrem Landesverband unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
Gegen den Ausschluss kann der oder die Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheids Beschwerde beim Verbandsrat einlegen. Die Entscheidung des Verbandsrates kann auf Antrag des Betroffenen oder des Bundesvorstandes durch das Schiedsgericht überprüft werden. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung des Verbandsrates einzulegen.
Im Übrigen richtet sich das Ausschlussverfahren nach der vom Vorstand zu beschließenden Verfahrensordnung.
Beschlossen mit 122 Ja-Stimmen, keiner Nein-Stimme, keine Enthaltung
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) Bundesdelegiertenversammlung, Bonn, 4. bis 6. November 2016
 

Dirk Seifert

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