Zdebel verweist auch auf die Bewertungen von BUND und Greenpeace zum Referentenentwurf der jetzt vorliegenden 17. Änderung des Atomgesetzes. Schon in der sogenannten Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf hatten diese einen weiteren Ausbau des Funktionsvorbehalts als „Entmachtung der Gerichte“ abgelehnt und die Bundesregierung aufgefordert, derartige Pläne einzustellen.
- Siehe auch: Neue Atomgesetznovelle: Betroffene ohne Klagerechte – Entmachtung der Gerichte
- Die Stellungnahmen des Rechtsanwalts Dr. Wollenteit für die Anhörung im Umweltausschuss ist hier als PDF. Seine Stellungnahme für den BUND und Greenpeace zum Referentenentwurf ist hier als PDF.
Hintergrund der Atomgesetznovelle ist der Terrorschutz von Atomanlagen. In der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Sicherheit des Atommüll-Zwischenlagers in Brunsbüttel hatte das Gericht die Genehmigung aufgehoben, weil wesentliche Nachweise durch die Behörden nicht vorgelegt wurden oder nicht erbracht werden konnten. Die zuständige Behörde hatte darauf hingewiesen, dass der Geheimschutz das verhindert habe und versichert: Alles ist gut. Dem war das Gericht nicht gefolgt.
Aufgrund der wachsenden Terrorrisiken spielen entsprechende staatliche Abwehrmaßnahmen eine immer größere Bedeutung. Diese Maßnahmen, die unter dem Stichwort „Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD)“ organisiert werden, unterliegen der Geheimhaltung. Doch wie weit können bzw. dürfen sich derartige Maßnahmen im Rechtsstaat z.B. gerichtlichen Prüfungen entziehen. Immerhin ist der Schutz der Gesundheit der Menschen ein Verfassungs-Grundrecht und daher müssen auch derartige Maßnahmen grundsätzlich überprüfbar sein. Mit der weiteren Stärkung des sogenannten Funktionsvorbehalts, nach dem Staat schon immer alles richtig macht, würde eine gerichtliche Überprüfung unmöglich und damit verfassungswidrig.
Im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung eigentlich die Einführung eines In-Camera-Verfahrens angekündigt. Dieses Verfahren würde zwar eine gewisse Prüfung zulassen, aber für die Kläger:innen keine Einsicht und damit keine Überprüfung ermöglichen. Die Prüfung einer solchen Variante, so die Bundesregierung, hätte aber ergeben, dass sie wegen dieser Schlechter-Stellung der Kläger verfassungswidrig wäre. Die logische Konsequenz der Bundesregierung ist dann mit der jetzt vorgesehenen Stärkung des Funktionsvorbehalts die Überprüfbarkeit komplett abzuschaffen.
- Zur Anhörung im Umweltschuss und der geladenen Sachverständigen und Stellungnahmen siehe hier auf der Homepages des Bundestages.
- Die Drucksache zur 17. Änderung des Atomgesetzes samt Stellungnahme des Bundesrats und der Gegenantwort der Bundesregierung ist hier als PDF online.
Ein Gedanke zu “17. Änderung Atomgesetz: Verfassungswidrig”
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