Geheimsache – Schutzmaßnahmen an den Standort-Zwischenlagern für hochaktiven Atommüll
Atomenergie und Demokratie passen nicht zusammen. Die Betreiber der Atomkraftwerke in Brokdorf, Krümmel und Brunsbüttel haben – unter strenger Geheimhaltung – für die dortigen Atommüllzwischenlager Anträge für sicherheitstechnische Nachrüstungen gestellt. Bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Bundesamt für Strahlenschutz, sind entsprechende Anträge unter dem Titel „Erweiterung des baulichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD)“ eingegangen. Genehmigungen liegen offenbar bislang weder für Brunsbüttel und Krümmel, noch für Brokdorf vor. Diese Änderungen stehen nicht im Zusammenhang mit dem derzeit laufenden Stresstest, den die Entsorgungskommission durchführt.
Der Betrieb von Atomkraftwerken und den mit ihr zusammenhängenden Anlagen führe die Gesellschaft zum Atomstaat. Wachsende Überwachungsmaßnahmen, Einschränkungen bei den Bürgerrechten, – beides zur Abwehr eines „Atomterrorismus“. So fasste schon Robert Jungk in seinem 1977 erschienenen Buch „Der Atom-Staat“ die anti-demokratischen gesellschaftlichen Folgen der Atomenergienutzung zusammen. (Beitrag DLF zu 30 Jahre „Atomstaat“ und ein Kommentar von Klaus Traube (1977) im Spiegel) Die Geschichte der Atomenergienutzung bis heute hat immer wieder unterstrichen, dass Atomenergie und Demokratie nicht zusammen passen. Ein aktuelles Beispiel, wie sich die Risiken der Atomenergienutzung gegen demokratische Grundprinzipien richten, zeigen die jetzt laufenden Maßnahmen für die Sicherung der Atommülllager an den AKW-Standorten.
Sämtliche Informationen, warum diese Änderungen nun erfolgen und was genau an den Atommülllagern verändert wird, stehen unter strikter Geheimhaltung. Das BMU teilt dazu mit: „Einzelheiten zu den neuen Erkenntnissen, den Lastannahmen und den Sicherungsmaßnahmen unterliegen der Geheimhaltung und können öffentlich nicht genannt werden, um ihre Wirksamkeit nicht zu gefährden.“
Für die Entwickung und Umsetzung dieser Maßnahmen sind die „unmittelbar beteiligten Bund-Länder-Gremien im Bereich der Sicherung sind der Arbeitskreis Sicherung und die Kommission „Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen“ (KoSikern)“ zuständig. Beim Arbeitskreis Sicherung handelt es sich um einen Arbeitskreis des Fachausschusses Reaktorsicherheit des Länderausschusses für Atomkernenergie. Die KoSikern ist eine Kommission des Unterausschusses Führung, Einsatz, Kriminalitätsbekämpfung des Arbeitskreises II der Innenministerkonferenz.
Zur „Notwendigkeit der Nachrüstung“ wird auf der Homepage des BMU lediglich mitgeteilt: „Eine Änderung oder Ergänzung der Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der baulich-technischen Maßnahmen, kann erforderlich werden, wenn sich die Gefährdungsbewertung durch die Sicherheitsbehörden ändert oder wenn sich neue Erkenntnisse, insbesondere zu den Auswirkungen der unterstellten Szenarien, ergeben.
Zu bestimmten Angriffsszenarien, die lediglich im Nahbereich der Transport- und Lagerbehälter zu Schutzzielverletzungen führen können, hat sich die Bewertung und Erkenntnislage derart verändert, dass die Sicherungsmaßnahmen optimiert werden müssen. Dazu werden bauliche Maßnahmen und – bis zu deren Umsetzung – temporäre Maßnahmen durchgeführt.
Die Nachrüstung erfolgt jedoch nicht aufgrund einer veränderten Gefährdungslage für kerntechnische Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland.“
Die Sicherheitsbehörden und das BMU haben vereinbart, dass die Öffentlichkeit über die geplanten Schutzmaßnahmen nicht informiert werden dann. Unter der Leitung des BMU werden „generische Sicherungskonzepte“ entwickelt. „Nahezu das gesamte Regelwerk dazu ist als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und nicht öffentlich zugänglich. Haben Täter Kenntnis aller Auslegungsgrundlagen und Kenntnis der Einzelheiten der Gegenmaßnahmen, wären die Maßnahmen wirkungslos.“ Das BMU verweist darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgehensweise im Jahr 2010 im „mit einem Gerichtsverfahren um die Genehmigung der Aufbewahrung abgebrannter Brennelemente bestätigt“ haben soll.
Daher wurde auch für die jetzt erforderliche Nachrüstung der Zwischenlager zwischen den betroffenen Behörden einschließlich der Sicherheitsbehörden und den Betreibern vereinbart, dass vermieden wird, Einzelheiten zu den Hintergründen und den einzelnen geplanten Maßnahmen in der Öffentlichkeit zu nennen.
Das BMU teilt mit, dass nichts mitgeteilt werden darf: „Einzelheiten zu den neuen Erkenntnissen, den Lastannahmen und den Sicherungsmaßnahmen unterliegen der Geheimhaltung und können öffentlich nicht genannt werden, um ihre Wirksamkeit nicht zu gefährden.“
Behördliche Zuständigkeiten
Allerdings erfährt man noch, welche Zuständigkeiten es bei der Umsetzung dieser Geheimmaßnahmen gibt:
Das Bundesumweltministerium ist für die Festlegung der generellen Anforderungen an die Sicherung zuständig. Diese Festlegung erfolgt durch intensive Abstimmung zwischen dem Bundesumweltministerium, den Innenbehörden, atomrechtlichen Landesbehörden, dem BfS und den Betreibern.
- Das BfS ist die zuständige Genehmigungsbehörde nach § 6 Atomgesetz für Genehmigungen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen, also für alle Zwischenlager in Deutschland. Die Maßnahmen im Rahmen der Nachrüstung erfordern Änderungsgenehmigungen des BfS.
- Die Genehmigung der erforderlichen Baumaßnahmen wird durch die für das Baurecht zuständigen Landesbehörden (in der Regel die Landratsämter) erteilt.
- Für die Zustimmung zu den in der Zwischenzeit vorgesehenen temporären Maßnahmen sind die atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder zuständig. Dabei handelt es sich um die entsprechenden Landesministerien, die die vom BfS genehmigten Zwischenlager beaufsichtigen.