Atommülllager-Suche und Öffentlichkeit: Standortauswahlgesetz verstößt gegen EU-Recht
Das Standortauswahlgesetz zum vermeintlichen Neustart bei der „ergebnisoffenen Suche“ nach einem Lager für die dauerhafte Aufbewahrung „insbesondere“ hochradioaktiver Strahlenabfälle verstößt mit Blick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung gegen das EU-Recht. Zu dem Ergebnis kommen zwei von der Atommüll-Kommission des Deutschen Bundestags beauftragte Studien. In einem Beschluss heißt es: „Die Kommission stellt fest, dass das StandAG ein Rechtsschutzdefizit enthält und damit gegen die Vorgaben der UVP-Richtlinie verstößt“.
In einem einstimmig angenommenen Beschluss-Antrag (PDF) der Kommission wird festgestellt: „In der Sache kommen beide Gutachten zu dem Ergebnis, dass das StandAG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes der UVP-Richtlinie nicht genügt, und insofern europarechtswidrig ist. Beide Gutachten sehen aus diesem Grund auch einen Verstoß gegen die Aarhus-Konvention. Ein Gutachten (Keienburg) sieht auch einen Verstoß gegen die SUP-Richtlinie hinsichtlich der formellen Beteiligungsvorgaben des Gesetzes.“ Die Kommission will nun einen Vorschlag erarbeiten, wie diese Mängel im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Evaluation des Standortauswahlgesetzes beseitigt werden können. Anti-Atom-Initiativen, darunter auch der in der Kommission vertretene BUND, hatten schon frühzeitig auf diesen Mangel im Gesetz verwiesen.
Die beiden Gutachten sind hier: Becker Büttner Held (PDF) und Keienburg (PDF).
Siehe hier zur Aarhus-Konvention-Initiative
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