Schacht Konrad: Wann werden „unwesentliche Änderungen“ wesentlich?

Atommüll und der Schacht Konrad: Bislang 27 Mal seit 2009 hat das Bundesamt für Strahlenschutz als Betreiber von Schacht KONRAD Änderungen an den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen. Diese hat es als „unwesentlich“ eingestuft und sich von der eigenen Behörde bzw. ab Herbst 2016 vom neuen Bundesamt für kerntechnischen Entsorgungssicherheit eine Zustimmung für die Änderungen eingeholt. Erst bei einer Einstufung als „wesentlich“ muss das Niedersächsische Umweltministerium als Genehmigungsbehörde tätig werden. Gleich drei Mal wurde dabei eine „Ergänzung der Endlagerbedingungen Konrad (Radionuklide)“ vorgenommen und damit „weitere Radionuklide“ zur Einlagerung im Schacht Konrad zugelassen. Das teilt die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Hubertus Zdebel (Fraktion DIE LINKE) mit. Er stellt nun die Frage: „Wann werden unwesentliche Einzelmaßnahmen in der Summe wesentlich?“

Atommüll ist nicht gleich Atommüll. Für die geplante Einlagerung von leicht- und mittelradioaktivem Atommüll in den Schacht Konrad ist im Jahr 2002 ein bestimmtes Radionuklidspektrum zugelassen worden. Dieses wurde in den Jahren 2009 bis 2014 nach Mitteilung der Bundesregierung auf die Anfrage von Hubertus Zdebel in drei Fällen im Rahmen „unwesentlicher Veränderungen“ ohne die zuständige Genehmigungsbehörde beim Land Niedersachsen zu beteiligen vom BfS selbst entschieden und erweitert.
Rechtlich ist das zwar im Einzelfall zulässig, aber so Zdebel: „Viele kleine unwesentliche Änderungen können im Ergebnis eine große Änderung ergeben. Es stellt sich also die Frage, ob hier nicht möglicherweise eine Genehmigung beim Niedersächsischen Umweltministerium hätte beantragt werden müssen und die Öffentlichkeit zu beteiligen gewesen wäre. Das werden wir prüfen.“
Insgesamt 22 der 27 „unwesentlichen Änderungen“ sind vom Bundesamt für Strahlenschutz bis 2016 vorgenommen worden. Die Bundesregierung teilte außerdem mit, dass seit der Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich Endlagerung vom Juli 2016 das nunmehr zuständige Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) in fünf Fällen „unwesentliche Änderungen“ zugestimmt hat.

  • Hinweis: Der Blog „Endlagerdialog“ verweist in einem Beitrag aus dem Jahr 2012 auf diese Problematik mit Blick auf die erste „unwesentliche“ Erweiterung in 2009: „Wie das Radionuklidspektrum über die Planfeststellung hinaus erweitert wurde„. Der Autor kritisiert bereits bei dieser ersten Änderungsmaßnahme: „Befremdlich ist, dass nicht die Genehmigungsbehörde – das Umweltministerium Niedersachsen – , sondern die Endlagerüberwachung im BfS der Ergänzung der Endlagerungsbedingungen zustimmt und damit verbindlich macht.“

DSe4Zdebel

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