Nachgefragt: Atom- und Kohlekraftwerke verstopfen Stromnetz und bremsen Erneuerbare Energie
Immer mehr führt Strom aus Atomkraftwerken und konventionellen Kraftwerken dazu, dass Erneuerbare Energien aus Wind und Sonne abgeregelt und der Zubau gedeckelt wird. Statt Erneuerbaren Vorrang zu geben, wird über die Erklärung von Netzausbaugebieten der Betrieb von Atomkraftwerken befördert. Dabei können AKWs wie Brokdorf und Lingen nur dann bis zum Ende ihrer gesetzlich festgelegten Laufzeit am Netz bleiben, wenn Strommengen von anderen, bereits abgeschalteten Atommeilern, auf sie übertragen werden. Ohne diese Übertragung müsste die Abschaltung früher erfolgen. Der atompolitische Sprecher der Bundestagsfraktion DIE LINKE, Hubertus Zdebel, hat zu diesem komplexen Thema jetzt eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung auf den Weg gebracht, in der er u.a. auch wissen will, ob die bis Ende Juni 2018 erforderliche Änderung des Atomgesetzes auch Regelungen enthalten soll, die derartige Strommengenübertragungen auf Atommeiler in Netzausbaugebieten künftig untersagt.
Zum Hintergrund der Kleinen Anfrage (hier samt Fragen als PDF)
Im Atomgesetz ist die schrittweise Abschaltung der noch in Betrieb befindlichen Atomkraftwerke (AKW) mit festen Terminen geregelt. Zusätzlich ist den jeweiligen Atomkraftwerken eine Reststrommenge zugeordnet. Einzelne Atomkraftwerke haben die ihnen zugewiesene Reststrommenge vermutlich vor dem Ende der Laufzeit verbraucht. Ohne Strommengenübertragungen von anderen, bereits abgeschalteten Atomkraftwerken müssten mindestens einige der noch am Netz befindlichen AKW vor Erreichen der festgelegten Abschalt-Termine runtergefahren werden (www.bfe.bund.de/DE/kt/kta-deutschland/kkw/laufzeiten/laufzeiten).
Immer mehr führt Strom aus Atomkraftwerken und konventionellen Kraftwerken dazu, dass Erneuerbare Energien aus Wind und Sonne abgeregelt und der Zubau gedeckelt wird. Statt diese Stromerzeugungen zu reduzieren und Erneuerbaren Vorrang zu geben, wird über die Erklärung von Netzausbaugebieten das Gegenteil verursacht.
Von der 87. Umweltministerkonferenz am 2. Dezember 2016 (Top 18 „Übertragung von Reststrommengen aus AKW-Anlagen in das neue Netzausbaugebiet“) liegt ein Beschluss vor, in dem die Umweltministerinnen und -minister der Länder erklären: „Ziel sollte sein, in Zeiten hoher Einspeisung aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen die Einspeisung von Atomkraftwerken zu reduzieren, insbesondere wenn die Kraftwerke für die Systemsicherheit dauerhaft verzichtbar sind und die Versorgungssicherheit nicht gefährdet ist.“ Darüber hinaus haben die Länder Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen in einer Protokollerklärung (www.umweltministerkonferenz.de/documents/87-_UMK_Protokoll_16122016.pdf) den Bund u. a. aufgefordert, „eine Übertragung von Reststrommengen auf Atomkraftwerke in dem neuen Netzausbaugebiet zu verhindern“.
Anlass dafür war und ist, dass die Stromerzeugung von Atomkraftwerken im Netzausbaugebiet teilweise zur Verschärfung von Netzengpässen beiträgt (www.erneuerbareenergien.de/wer-darf-im-netzausbaugebiet-einspeisen/150/434/105064/). Ziel sollte aus Sicht der Fragesteller sein, in Zeiten hoher Einspeisung aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen die Einspeisung von Atomkraftwerken zu reduzieren, insbesondere wenn die Kraftwerke für die Systemsicherheit dauerhaft verzichtbar sind und die Versorgungssicherheit nicht gefährdet ist. Dabei sind die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
Auch auf der 88. Umweltministerkonferenz am 6. Mai 2017 war diese Problematik erneut im TOP 18 Thema: „Entlastung der Stromnetze durch eine Absenkung der Mindestleistung („must-run“) konventioneller Kraftwerke“ (www. umweltministerkonferenz.de/documents/88-UMK-final.pdf).
Dort heißt es unter anderem: „Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorin und -senatoren der Länder fordern die Bundesregierung daher auf, die Stromnetz-planung nicht allein auf Leitungsausbau- und -verstärkung zu beschränken, sondern stärker als bisher bestehende, kosteneffiziente Potentiale zur Entlastung der Stromnetze unter Wahrung des hohen Versorgungssicherheitsniveaus effektiv einzubinden. Ziel muss sein, die Belastung der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher abzusenken.“
Weiter wird festgestellt: „Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorin und – senatoren der Länder stellen fest, dass die Stromnetze derzeit in erheblichem Umfang auch durch die konventionelle Mindestleistung belastet werden. Studien zeigen zugleich, dass die aktuelle konventionelle Mindestleistung das für die Gewährleistung der Netzstabilität erforderliche Maß deutlich übersteigt.“
Und: „Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorin und -senatoren der Länder bitten die Bundesregierung zur prüfen, wie die Dauerproduktion konventioneller Kraftwerke in Engpasssituationen auf das für die Gewährleistung der Netzstabilität erforderliche Maß reduziert werden kann. Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorin und -senatoren der Länder betonen darüber hinaus die Notwendigkeit, dass zukünftig verstärkt EE-Anlagen und Flexibilitätsoptionen wie insbesondere Energiespeicher Systemdienstleistungen kosteneffizient erbringen und so zur Gewährleistung der Netz- und Systemstabilität beitragen sollten, um die für die Netzstabilität erforderliche Mindestleistung konventioneller Kraftwerke sukzessive zu reduzieren. Sie bitten die Bundesregierung einen Vorschlag vorzulegen, inwieweit und wie schnell konventionelle Erzeugung im Regelleistungs-markt durch erneuerbare Energien oder geeignete Flexibilitäten ersetzt werden kann.“
In einer Protokollerklärung der Länder Bayern und Sachsen heißt es dazu: „Aus Sicht Bayerns und Sachsens sind weitere Einschränkungen der konventionellen Kraftwerksleistung über den Einspeisevorrang für erneuerbare Energien hinaus nicht angemessen, da sich der Kraftwerkseinsatz der konventionellen Kraftwerke im Gegensatz zu den EEG-geförderten Anlagen am Markt orientiert. Wesentlich ist ein zügiger Netzausbau.“
Die angestrebte Regelung hätte beispielsweise laut dem schleswig-holsteinischem Newsportal „shz.de“ folgende Konsequenzen: Für das AKW Brokdorf würde das „angestrebte Verbot bedeuten, dass der Reaktor an der Unterelbe schon im Herbst 2019 endgültig vom Netz gehen müsste und nicht erst wie bisher geplant Ende 2021. Denn bei der dort durchschnittlich produzierten Strommengen von 11 000 Gigawattstunden pro Jahr wäre das bestehende Brokdorfer Reststrom-kontingent von 30 000 Gigawattstunden bereits Ende September 2019 aufgebraucht. Der Meiler müsste stillgelegt werden. Verhindern kann der Betreiber Preussenelektra – die Atomsparte von Eon – das nur dadurch, dass er verbliebene Produktionskontingente von bereits vorzeitig abgeschalteten Kernkraftwerken wie Krümmel oder Mülheim-Kärlich auf Brokdorf überträgt“ (Quelle: www.shz.de/16141451).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom Dezember 2016 über den nach dem Reaktorunfall von Fukushima im Sommer 2011 per Atomgesetz neuerlich beschlossenen Ausstieg den Atomkonzernen nur in geringem Umfang Entschädigungsansprüche zugebilligt. Bis Ende Juni 2018 hat die Bundesregierung nunmehr die Aufgabe, eine Regelung zu finden, um vor allem die monierten Regelungen hinsichtlich der noch ungeklärten Umgangsweise mit den verbleibenden Strommengen aus den AKWs Mülheim-Kärlich und Krümmel zu regeln. Außerdem ist unter Umständen eine Entschädigung für Investitionen im Zeitraum von Dezember 2010 bis März 2011 zu regeln.
Nach unseren Kenntnissen haben RWE und Vattenfall keine Möglichkeit, die noch bestehenden Reststrommengen von insgesamt 81 bis 88 TWh in eigenen Atomkraftwerken zu verbrauchen.
Über die mögliche Höhe einer angemessenen Entschädigung berichtet der Spie-gel nach der Urteilsverkündung: „Wenn überhaupt Geld fließt, dann sicher nicht mehr als ein oberer dreistelliger Millionen-Euro-Betrag“, sagt der Berliner Atomrechtsexperte Olaf Däuper, Prozessbevollmächtigter dreier Bundesländer. Auch der Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung, der Berliner Staatsrechtler Christoph Möllers, erwartet, dass es mit Blick auf die Reststrommengen nur um „einen Bruchteil“ der bisher thematisierten Entschädigungssummen gehen werde“ (SPON, 6. Dezember 2016, 17:43 Uhr).
Das Bundesverfassungsgericht lässt dem Bund in dem Urteil drei Möglichkeiten, die Ansprüche der AKW-Betreiber zu regeln: Neben einer direkten finanziellen Entschädigung könnte auch eine Laufzeitverlängerung einzelner AKWs oder die Festlegung fairer Preise für die Übertragung von Reststrommengen von RWE oder Vattenfall auf E.on oder EnBW erfolgen.
Im Februar 2017 war das Thema in der Fragestunde des Deutschen Bundestags. (Plenarprotokoll 18/217). Laut den Antworten sah die Bundesregierung bis zu diesem Zeitpunkt offenbar keinen Grund zu einer Neuregelung hinsichtlich der Netzzubaugebiete und einem Verbot der Strommengen-Übertragung auf Atom-kraftwerke und konventionelle Kraftwerke zu kommen.
Das Scheitern der bisherigen Regelung zu einer Brennelemente-Steuer vor dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. April 2017 hat den Atomkonzernen jüngst eine Rückzahlung von circa sieben Milliarden Euro beschert. Eine Studie der Forums Ökologische Marktwirtschaft (FÖS) kommt zu dem Ergebnis, dass bei Verzicht auf eine verfassungskonforme Neuregelung dieser Steuer dem Bund in der Summe der Jahre 2017 bis 2022 Steuereinnahmen zwischen 3,9 und 5,8 Mrd. Euro entgehen. In dem genannten Zeitraum werden die AKW-betreibenden Unternehmen einen zusätzlichen Gewinn durch das Fehlen dieser Steuer von ca. 2,9 bis 4,4 Mrd. Euro erzielen (vgl. FÖS – Kurzanalyse im Auftrag von Naturstrom AG, Kernbrennstoffsteuer nach 2016? 9/2016; www.foes.de/pdf/2016-09-Kurzanalyse-Kernbrennstoffsteuer-nach-2016.pdf).