Geplanter Atommüll-Export aus Brunsbüttel nach Schweden rechtswidrig

Aus Sicht des Bundestagsabgeordneten Hubertus Zdebel (DIE LINKE), Sprecher seiner Fraktion für den Atomausstieg, ist der von Vattenfall geplante und vom Bundesumweltministerium (BMUB) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genehmigte Export von defekten Uran-Brennstäben nach Schweden rechtswidrig und darf so nicht erfolgen:
„Sowohl in der Endlager-Kommission als auch bei der Novellierung des Standortauswahlgesetzes im letzten Jahr ist intensiv eine Erweiterung des Export-Verbots radioaktiver Abfälle diskutiert und beschlossen worden. Aus meiner Sicht ist der jetzt geplante Atommüll-Export nach den Buchstaben des Standortauswahlgesetzes rechtswidrig. Ich bin gespannt, wie die Bundesregierung meine Fragen zur rechtlichen Basis dieses Deals beantworten wird.“
Zdebel bezieht sich auf den §1 Abs. 2 des Standortauswahlgesetzes (StandAG). Demnach dürfen keine derartigen Abkommen getroffen werden, da die Endlagerung hoch radioaktiver Abfälle in Deutschland erfolgen müsse. Ein Abkommen, das wie jetzt vorgesehen, „eine Verbringung radioaktiver Abfälle einschließlich abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands ermöglicht“, sei daher unzulässig. Mit einer Schriftlichen Frage will der Abgeordnete nun von der Bundesregierung erfahren, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörden diesen Atommüll-Export genehmigt haben.
Das Bundesumweltministerium hatte als Fachaufsicht über die BAFA zugestimmt, dass Vattenfall diesen Atommüll-Export durchführen darf. Auch der grüne Umweltminister in Schleswig-Holstein Robert Habeck hatte offenbar keine Bedenken gegen diese rechtswidrige Maßnahme. Demnach sollen 13 Brennstäbe, deren Hüllrohre beschädigt sind, zu „Forschungszwecken“ nach Schweden exportiert werden. Der hochradioaktive Atommüll soll in der Folge von Deutschland nicht zurückgenommen werden, sondern dauerhaft in Schweden verbleiben.

Auszug StandAG:
§1 (2): Mit dem Standortauswahlverfahren soll in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die im Inland verursachten hochradioaktiven Abfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt werden. Der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit ist der Standort, der im Zuge eines vergleichenden Verfahrens aus den in der jeweiligen Phase nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen dieses Gesetzes geeigneten Standorten bestimmt wird und die bestmögliche Sicherheit für den dauerhaften Schutz von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung und sonstigen schädlichen Wirkungen dieser Abfälle für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet. Dazu gehört auch die Vermeidung unzumutbarer Lasten und Verpflichtungen für zukünftige Generationen. Zur Erreichung dieses Ziels werden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten keine Abkommen geschlossen, mit denen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48) eine Verbringung radioaktiver Abfälle einschließlich abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands ermöglicht würde.

DSe4Zdebel

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