Atommülllagerung und Transparenz: Taugt der Entwurf zum Geodatengesetz oder kommt ein Moratorium?

Atommülllagerung und Transparenz: Taugt der Entwurf zum Geodatengesetz oder kommt ein Moratorium?

Auf Einladung der Grünen Fraktion diskutieren im Deutschen Bundestag Beteiligte über den vorliegenden Entwurf für ein sogenanntes Geodatengesetz. Bei der laufenden Suche nach einem dauerhaft möglichst sicheren Endlager für hochradioaktiven Atommüll sollen die Fehler von Gorleben nicht wiederholt werden. Deshalb gilt, dass alle entscheidungsrelevanten Daten, die für eine Standort-Auswahl genutzt werden, für alle BürgerInnen zugänglich sein sollen. Nach derzeitigem Stand geht das für viele der erforderlichen geologischen Daten nicht. Viele der Daten gehören privaten Unternehmen z.B. der Gas- und Öl-Industrie. Ein nach zähen Debatten in der Bundesregierung im Dezember beschlossener Entwurf will hier für Veränderung sorgen. Doch wird der reichen? Der BUND spricht von einem Moratorium bei der Endlagersuche.

Ein Vertreter des zuständigen Wirtschaftsministeriums stellte auf Einladung der Grünen Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl den Gesetzentwurf vor. Kommentare und Kritik kamen von Klaus Töpfer für das Nationale Begleitgremium, von Stefan Kanitz vom Betreiber Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) und Edo Günther für den BUND. In einem weiteren Beitrag legte der Anwalt und das ehemaliges Mitglied der Endlagerkommission, Hartmut Gassner, seine Kritik und Vorstellung zur Frage einer öffentlichen Zugänglichkeit der Geodaten vor.  (Das Programm der Veranstaltung ist hier online.)
Seitens der geladenen Referenten von BUND und NBG kam angesichts des vorliegenden Entwurfs und seiner zwar zu verzeichnenden Fortschritte, aber doch noch immer vorhandenen Mängel, die Frage auf, ob es nicht ein Moratorium für die zum Herbst geplante Entscheidung zu Teilgebieten bei der Endlagersuche braucht, um durch weitere Verbesserungen die geforderte und notwendige Offenheit der Daten zu erreichen.

Eines der zentralen Probleme: Werden die Bewertungsdaten, die in wichtige 3D-Modelle zur Ermittlung der Teilgebiete Eingang finden, als Voraussetzung für diese Modelle veröffentlicht oder nicht.
Gassner: „Nichts wird interessanter sein, als die Daten, die nicht öffentlich sein werden.“
Gassner schlug vor, anders als jetzt im Entwurf vorgesehen, dass nur im Falle einer gewerblichen Nutzung Entschädigungsregelungen in Frage kommen sollten, nicht aber, wenn Daten von Dritten für öffentliche Aufgaben der Endlagersuche herangezogen werden. Klaus Töpfer, Co-Vorsitzender des NBG erinnerte, dass Eigentum verpflichtet und in diesem Sinn auch Daten für die Endlagersuche bereitgestellt werden müssten.  Er forderte auch, eine vergleichende Untersuchung der Umgangsweisen in anderen Ländern mit den hier in Rede stehenden Problemen durchzuführen.
Kanitz betonte, dass die BGE schon unabhängig vom dem Gesetz dabei ist, die Bearbeitung der Daten zu betreiben. Die BGE hat die erforderlichen Daten, dass Problem sei nur die Veröffentlichung und in welchem Umfang das möglich und sinnvoll ist. Der jetzige Entwurf sei geeignet, man müsse aber noch mal schauen.
Vielfach war für den Krisenfall als Möglichkeit der Vorschlag im Raum, eine Art Ombuds-Stelle zu schaffen, die geschützte Daten vertrauensvoll prüft – ohne sie bekannt zu geben, und den sachgemäßen Umgang mit ihnen zu bestätigen.
Dr. Peer Hoth vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) betonte den Grundrechtsschutz Dritter einerseits und betonte, dass der vorliegende Entwurf weitgehend eine Veröffentlichung der Daten erlaube. Alle Daten aber wären nicht veröffentlichbar. Das von Gassner vorgeschlagene Modell in gewerblich und öffentliche Datenverwendung zu unterscheiden, hält er für nicht machbar.
Sylvia Kotting-Uhl berichtete davon, dass aus den Bundesländern Baden-Würtemberg und Niedersachsen eine Bundesrats-Initiative kommt, die entsprechend den Überlegungen von BUND und NBG zu wichtigen Verbesserungen führen sollen.
Coming soon: Vorträge
Edo Günther, Sprecher Bundesarbeitskreis Atom  und Strahlenschutz, es gilt das gesprochene Wort!
Stellungnahme des BUND (BUND für Umwelt- und Naturschutz Deutschland ) e.V.

Alles oder Nichts

Ich möchte am Anfang meiner Ausführungen gleich unsere Forderungen formulieren:

1. Die Veröffentlichung ALLER Daten, die für die Suche und Auswahl eines Standorts zur Lagerung von hochradioaktiven Abfallstoffen erforderlich sind!

2. Auch für die Industrie darf es keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Vorschlag der BGE zum Umgang mit den Daten geben.

3. fordern wir ein Moratorium der Standortsuche, sollte das Geologiedatengesetz nicht die Veröffentlichung aller relevanten Daten weit vor dem 3. Quartal 2020 ermöglichen.

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht lediglich vor, dass die BGE alle Daten veröffentlichen kann. Sind bei sogenannten „Bewertungsdaten“ Rechte Dritter betroffen, müssen diese vorab informiert werden. Die Betroffenen dürfen widersprechen. Die BGE muss diesen Widerspruch bescheiden, er hat aber noch KEINE aufschiebende Wirkung. Auch eine Anfechtungsklage hat noch KEINE aufschiebende Wirkung. Das ist erst einmal gut.

ABER: Das Unternehmen könnte ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht einleiten. Und dann kann es doch eine aufschiebende Wirkung geben! Das muss unbedingt gesetzlich unterbunden werden! Es kann nicht sein, dass Firmen, Unternehmen, Wirtschaft eben doch klagen und die Veröffentlichung aufschieben können, während Verbände und Bürger*innen dies in der Phase 1 nicht dürfen. Denn das Standortauswahlgesetz verzichtet in Phase 1 auf Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener. Es darf nicht sein, dass in dieser wichtigen gesellschaftlichen Jahrtausendaufgabe die Partikularinteressen der Industrie wichtiger sind, als das gesellschaftliche Interesse!

Die BGE kann laut Entwurf die Daten von Staatlichen Geologischen Diensten der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, „wenn das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung überwiegt“. Das sind dann auch nichtstaatliche Daten. Das klingt erst einmal gut. ABER: Was, wenn die BGE Daten als nicht relevant einstuft, um Klagen und möglichen Entschädigungszahlungen vorzubeugen? Das Gesetz sollte vorauseilend die Veröffentlichung ALLER für die Standortauswahl relevanten geologischen Daten als Regelfall festlegen.

Und um wie viele Daten geht es überhaupt, die möglicher Weise nicht veröffentlicht werden? Hier fehlt eine klare Aussage des Wirtschaftsministeriums oder der BGE. Fünf, 15, 25 Prozent? Selbst, wenn es nur fünf wären: Wir sprechen hier von der Glaubwürdigkeit und der Sicherheit einer dauerhaften unterirdischen Lagerung von Atommüll für 1 Million Jahre. Diese Veröffentlichung ist für die Frage, ob es gelingt Vertrauen in das neue Standortauswahlverfahren aufzubauen von zentraler Bedeutung. Es geht um vollumfassende Öffentlichkeitsbeteiligung und es geht um die versprochene Transparenz, die in § 1 (2) des Standortauswahlgesetzes festgeschrieben sind

Das muss von Anfang an eingelöst werden. Und es muss SCHNELL passieren! Im 3. Quartal 2020 soll der Zwischenbericht Teilgebiete veröffentlicht werden, bald gefolgt von den Fachkonferenzen Teilgebiete. Aber: Sollte das Geologiedatengesetz die Veröffentlichung der Daten weit vor dem 3. Quartal 2020 nicht leisten können, muss ein Moratorium bei der Standortauswahl ausgesprochen werden. Schließlich ist die Geologie eines der Fundamente des deutschen Lagerkonzeptes. Und wie kann die Gesellschaft über etwas so Essentielles entscheiden, wenn sie nicht alle Informationen hat und sich folglich auch nicht auf die Fachkonferenzen vorbereiten kann? Das fragen wir jetzt und das werden viele andere dann fragen, wenn sie sich an, in oder gegen die Fachkonferenzen beteiligen. Wenn das Verfahren schon so früh stolpert, ist fraglich, ob es sich wieder berappeln kann.

  • Wer jetzt Vertrauen in der Öffentlichkeit verspielt, wird es später schwer haben, Akzeptanz für den Prozess zu gewinnen.

Hintergrund

BUND Stellungnahme: https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/atomkraft/atomkraft_geodatengesetz_stellungnahme.pdf

Daten-Arten (NBG Sitzung vom 09.01.)

Der Regierungsentwurf sieht nun vor, dass die Staatlichen Geologischen Dienste geologische Daten in folgende drei Kategorien einteilen.

  1. In Nachweisdaten. Diese beinhaltenen Basisinformationen, wer, wo, wann und wozu Untersuchungen durchgeführt hat. Gehören diese Nachweisdaten dem Staat, werden sie unverzüglich veröffentlicht. Sind private Firmen die Rechteinhaber, werden sie spätestens nach drei Monaten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
  2. Unter die Kategorie Fachdaten fallen alle Infos, die durch Messungen und Aufnahmen gewonnen wurden. Diese aufbereiteten staatlichen Messdaten werden spätestens nach sechs Monaten veröffentlicht. Gehören sie Privatfirmen, ist eine Veröffentlichung nach fünf bzw. zehn Jahren vorgesehen.
  3. Die dritte Kategorie sind die Bewertungsdaten. Darunter fallen alle Analysen und Einschätzungen z. B. in Form von Gutachten, Studien oder Modellen, die man aus diesen geologischen Untersuchungen ziehen kann. Gehören diese Bewertungsdaten dem Staat, werden sie spätestens nach sechs Monaten veröffentlicht. Sind Privatfirmen die Rechteinhaber, ist eine öffentliche Bereitstellung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Quelle und weitere Infos: https://www.nationales-begleitgremium.de/SharedDocs/Kurzberichte/DE/Kurzbericht_36_Sitzung_09.01.2020.html?nn=8556084

 

Dirk Seifert