Atommüll-Endlager-Suche: Geodatengesetzentwurf wird überarbeitet

Die Bundesregierung und die Regierungsfraktionen reagieren auf den Druck auch der Kritik der Linksfraktion: Der Entwurf des Geologiedatengesetzes, mit dem unter anderem der Zugang der Öffentlichkeit zu entsprechenden Daten bei der Suche für ein Atommüllendlager für hochradioaktive Abfälle geregelt werden soll, wurde nach einer Anhörung am vergangenen Montag im Wirtschaftsausschuss von der Tagesordnung genommen, damit Verbesserungen am Entwurf noch berücksichtigt werden können. Hubertus Zdebel, zuständiger Bundestagsabgeordneter der Fraktion DIE LINKE hatte bei den Beratungen, die im Super-Eil-Tempo durchgezogen werden sollten, klar gemacht: Gründlichkeit muss vor Schnelligkeit gehen.
Allerdings: Am grundsätzlichen Konflikt, nachdem die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen aus der Öl- und Gasbranchen gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit an diesen Daten hohe Schutzmöglichkeiten eingeräumt bleiben, wird sich wenig ändern. In der letzten März-Woche sollen die Änderungen erneut im Ausschuss beraten und im Bundestag beschlossen werden.

Der Bundestag berichte aus seinen Seiten gleich zweimal über die Anhörung am 9.3.2020 im Wirtschaftsausschuss. Einmal hier und einmal hier. Beide Texte werden hier gleich dokumentiert. Das Video der zweistündigen Befragung im Wirtschaftsausschuss ist hier zur Ansicht:
 

Experten­mehrheit für schnelle Verab­schiedung des Geologiedaten­gesetzes

Für eine möglichst schnelle Verabschiedung des geplanten Geologiedatengesetzes hat sich die Mehrheit der Sachverständigen bei einer Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/17285) ausgesprochen. In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie unter der Leitung von Klaus Ernst (Die Linke) blieben am Montag, 9. März 2020, jedoch Transparenz-Regelungen für die Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Stoffe – dem Kern des Gesetzesvorhabens – umstritten. Der Bundestag setzte die für den 12. März 2020 geplante abschließende Beratung des Gesetzes von der Tagesordnung ab.

„Keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen BGE-Vorschlag einräumen“

Namens des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland forderte Edo Günther, es müssten alle Daten veröffentlicht werden, die für die Suche, die Auswahl und das Ausscheiden eines Standorts zur Lagerung von hochradioaktiven Abfallstoffen erforderlich sind. Unternehmen dürfe keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Vorschlag der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) zum Umgang mit den Daten eingeräumt werden.
Günther sprach sich für ein Moratorium bei der Standortsuche aus, sollte das Gesetz nicht die Veröffentlichung aller relevanten Daten weit vor dem dritten Quartal 2020 ermöglichen.

„Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum“

Andreas Tschauder vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz unterstrich, die Entscheidung der staatlichen Stellen hinsichtlich einer öffentlichen Bereitstellung privat erhobener geologischer Daten bewirke einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum. Diese Entscheidung müsse durch Gerichte überprüfbar sein.
Da die Bereitstellung von Daten nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, müssten die Entscheidung zugestellt werden sowie Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben.

„Gewerbliche Nutzung der Daten verbieten“

Laut Rechtsanwalt Professor Hartmut Gaßner sollte die öffentliche Zugänglichkeit aller Geologiedaten, die für eine nachvollziehbare Standortsuche für ein Endlager erforderlich sind, klar geregelt werden. Er sprach sich gegen eine einzelfallbezogene und zeitaufwändige Ermittlung und Abwägung von Interessen durch die BGE oder Verwaltungsgerichte aus.
Der für einen Interessenausgleich erforderliche Schutz der Daten könne durch ein Verbot der gewerblichen Nutzung dieser Daten erreicht werden. Ein Beispiel dafür sei das Urheberrecht.

„Transparenz eine zentrale Vorgabe für die Akzeptanz“

Prof. Dr. Klaus Töpfer, der Vorsitzende des Nationalen Begleitgremiums, bekundete, das Gesetz müsse vorgeben, dass alle für die Standortauswahl relevanten geologischen Daten unverzüglich bereitgestellt werden. Dabei solle die öffentliche Bereitstellung der Regelfall sein. Transparenz sei eine zentrale Vorgabe für die Akzeptanz in der Bevölkerung.
Der Gesetzgeber müsse zeigen, dass er die Bürger ernst nimmt. Nur wenn Rechteinhaber ein überwiegendes privates Interesse geltend machten und nachwiesen, dürfe es Ausnahmen geben. In diesen Fällen, so regte er an, solle ein vereidigtes Vertrauensgremium oder eine entsprechende Person den Vorgang kontrollieren.

„Pauschale Regelung zur Veröffentlichung fehlt“

Steffen Kanitz von der Bundesgesellschaft für Endlagerung vermisste im Gesetzentwurf Regelungen, die es ermöglichen, die vom Standortauswahlgesetz (StandAG) vorgegebenen Verpflichtungen zur Transparenz bei der Standortsuche umzusetzen und gleichzeitig den Zeitplan einhalten zu können, um im Jahre 2031 einen Standort auszuwählen.
Der einzige Weg, dies abschließend sicherzustellen, sei eine pauschale Regelung zur Veröffentlichung der entscheidungserheblichen Daten. Dies sei im Gesetzentwurf aber eben nicht enthalten.

„Transparenz und Nachvollziehbarkeit herstellen“

Dr. Torsten Mertins (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände) erklärte, bereits in den bisherigen Veranstaltungen zur Endlagersuche sei deutlich geworden, dass ein Gesetz benötigt wird, welches die rechtliche Grundlage dafür schafft, sämtliche entscheidungsrelevanten Geologiedaten zu veröffentlichen.
Auf diese Weise könnte die für das Verfahren notwendige Transparenz und Nachvollziehbarkeit hergestellt werden. Insoweit sei die generelle Zielsetzung des Gesetzentwurfs zu begrüßen.

„Regelungen sind verfassungskonform“

Prof. em. Dr. Joachim Wieland (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften) befand, die Regelungen im Gesetzentwurf seien verfassungskonform und insbesondere mit den Grundrechten vereinbar.
Öffentliches Interesse an der dauerhaften Verfügbarkeit geologischer Daten rechtfertige die Einschränkung von Grundrechten, die durch die Übermittlung, Sicherung und öffentliche Bereitstellung dieser Daten betroffen sind. Der Gesetzgeber verfüge in diesen Fällen über einen weiten Spielraum.

„Daten in einem Datenraum beschränkt zugänglich machen“

Prof. Dr. Matthias Rossi von der Universität Augsburg meinte, der Gesetzentwurf schaffe ein sachgerechtes und hinreichend differenziertes Regelungsregime über den Umgang mit geologischen Daten. Dies werde indes durch die Sonderregelung bezüglich Endlager-Standortauswahl ausgehebelt.
Die dafür erforderliche öffentliche Bereitstellung geologischer Daten müsse so geregelt werden, dass sie ein Sonderfall bleibe und nicht in die Verfassungswidrigkeit führe. Er schlug eine Teilöffentlichkeit statt einer vollständigen Öffentlichkeit vor. So könnten die Daten in einem Datenraum beschränkt zugänglich sein.

„Sonderregelung verfassungsrechtlich absichern“

Prof. Dr. Ralph Watzel, der Präsident der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, verwies auf die Sonderregelung beim Standortauswahlverfahren, welche die Abwägungsbelange zwischen grundgesetzlichen Bestimmungen bei privat erhobenen Daten und den besonderen Transparenzanforderungen bei der Standortauswahl betrifft.
Es stelle sich die Frage nach einer weiteren Ausgestaltung dieser Regelung, um sie mit Blick auf verfassungsrechtliche Bedenken abzusichern. Bei der Veröffentlichung einer digitalen Bohrlochkarte sei Deutschland längst nicht so weit wie etwa Frankreich und Großbritannien.

„Daten haben für die Rohstoffindustrie einen hohen Wert“

Dr. Thomas Pütter vom Ausschuss für Rohstoffpolitik des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) kritisierte, dass eine Vielzahl von zum Teil sensiblen Unternehmensdaten von Unternehmen an die zuständigen Behörden geliefert und veröffentlicht werden sollen. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Daten hätten für die Rohstoffindustrie einen hohen Wert. Sie bildeten die Grundlage der Geschäftstätigkeit und stellten damit besonders schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum dar. Der Gesetzentwurf sei mithin nicht verfassungskonform.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Geologiedatengesetz schafft laut Bundesregierung die Voraussetzung für die geologische Landesaufnahme sowie für die Übermittlung und Sicherung geologischer Daten. Es löst das bisherige Lagerstättengesetz ab und kategorisiert verschiedene Datenarten, an die sowohl die Vorschriften zur Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden als auch die zeitlich gestaffelte öffentliche Bereitstellung dieser Daten anknüpfen. Da die Staatlichen Geologischen Dienste bereits über einen enormen Bestand kommerziell erhobener Daten verfügten, erstrecke sich das Gesetz auch auf diese Altdatenbestände, heißt es.
Laut Bundesregierung ist die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten von zentraler Bedeutung für zahlreiche geologische Aufgaben des Bundes und der Länder sowie für privatwirtschaftliche Interessen am geologischen Untergrund, die wie die Rohstoffgewinnung oder die Energiegewinnung im öffentlichen Interesse liegen.

Entwicklung von Planungsgrundlagen

Zu den geologischen Aufgaben des Bundes und der Länder zählten unter anderem die Entwicklung von Planungsgrundlagen zur umweltverträglichen Nutzung des Untergrunds, die Untersuchung und Bewertung geologischer und geotechnischer Gefahren sowie anthropogener Schäden und die Suche und Auswahl eines Standortes für eine Anlage zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen. Zudem seien geologische Punkt-, Linien-, Flächen- und Raumdaten für zahlreiche weitere Bereiche wie unter anderem die Wasserwirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, das Bauwesen und große Infrastrukturprojekte relevant.
Das bisher für die geologische Landesaufnahme und die Übermittlung geophysikalischer Daten maßgebliche Lagerstättengesetz von 1934 sowie die darauf beruhende Ausführungsverordnung von 1934 bedürften der rechtlichen und sprachlichen Neufassung, schreibt die Regierung. Der Regelungsgehalt des Lagerstättengesetzes werde durch das künftige Geologiedatengesetz konkretisiert und erweitert.

Sicherung geologischer Daten

Das Geologiedatengesetz verankere zunächst eine umfassende Pflicht zur Sicherung geologischer Daten zum Zweck des Erhalts, der dauerhaften Lesbarkeit und Verfügbarkeit dieser Daten für alle bestehenden und künftigen geologischen Aufgaben des Bundes und der Länder. Des Weiteren seien die Vorgaben zur Übermittlung von Daten aus geologischen Untersuchungen im Lagerstättengesetz nur sehr unzureichend geregelt und daher ergänzungsbedürftig. Daten geologischer Untersuchungen müssten für die geologische Landesaufnahme und daran anknüpfend für die erwähnten Aufgaben des Bundes und der Länder umfassend an die zuständigen Behörden übermittelt werden.
Darüber hinaus sei ein wesentliches Element des Geologiedatengesetzes die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten. Der Zugang zu geologischen Daten sei eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige Rohstoffversorgung sowie für vielfältige weitere Möglichkeiten zur Nutzung des Untergrundes. Auf der Grundlage bereits vorhandener Daten könnten innovative Lösungen und technisches Know-how für die Nutzung und den Umgang mit der begrenzten Ressource Untergrund entwickelt werden.

Rechtssicherheit für den Datenzugang

Die einschlägigen Regelungen des Bundes und der Länder zum Zugang zu Umweltinformationen und zur öffentlichen Bereitstellung von Geodaten enthalten laut Regierung wegen ihres allgemeingültigen Charakters keine spezifischen Regelungen für die Zugangsberechtigung zu privat beziehungsweise kommerziell erhobenen Umwelt- und Geodaten, sondern beschränkten sich im Hinblick auf die Geheimhaltungsinteressen privater Dritter auf Abwägungsregelungen für die Vollzugsbehörden.
Angesichts der bereits zahlreichen Aufgaben und Nutzungen im geologischen Untergrund will die Regierung für geologische Daten von Gesetzes wegen festlegen, welche Daten zu welchem Zeitpunkt für wen verfügbar sind. Mithilfe der legislativen Abwägungsentscheidung durch das Gesetz werde damit für den spezifischen Bereich der geologischen Daten Rechtssicherheit für den Zugang zu diesen Daten geschaffen. (fla/10.03.2020)

Datenregeln zur Endlager-Suche umstritten

Wirtschaft und Energie/Anhörung – 09.03.2020 (hib 262/2020)

Berlin: (hib/FLA) Für eine möglichst schnelle Verabschiedung des geplanten Geologiedatengesetzes hat sich die Mehrheit der Sachverständigen bei einer Anhörung zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/17285) ausgesprochen. In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie unter der Leitung von Klaus Ernst (Die Linke) blieben jedoch Transparenz-Regelungen für die Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Stoffe – dem Kern des Gesetzesvorhabens – umstritten.
Namens des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland forderte Edo Günther, es müssten alle Daten veröffentlicht werden, die für die Suche, die Auswahl und das Ausscheiden eines Standorts zur Lagerung von hochradioaktiven Abfallstoffen erforderlich sind. Unternehmen dürfe keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Vorschlag der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) zum Umgang mit den Daten eingeräumt werden. Er sprach sich für ein Moratorium bei der Standortsuche aus, sollte das Gesetz nicht die Veröffentlichung aller relevanten Daten weit vor dem dritten Quartal 2020 ermöglichen.
Andreas Tschauder vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz unterstrich, die Entscheidung der staatlichen Stellen hinsichtlich einer öffentlichen Bereitstellung privat erhobener geologischer Daten bewirke einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum. Diese Entscheidung müsse durch Gerichte überprüfbar sein. Da die Bereitstellung von Daten nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, müssten die Entscheidung zugestellt werden sowie Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben.
Laut Rechtsanwalt Professor Hartmut Gaßner sollte die öffentliche Zugänglichkeit aller Geologiedaten, die für eine nachvollziehbare Standortsuche für ein Endlager erforderlich sind, klar geregelt werden. Er sprach sich gegen eine einzelfallbezogene und zeitaufwändige Ermittlung und Abwägung von Interessen durch die BGE oder Verwaltungsgerichte aus. Der für einen Interessenausgleich erforderliche Schutz der Daten könne durch ein Verbot der gewerblichen Nutzung dieser Daten erreicht werden. Ein Beispiel dafür sei das Urheberrecht.
Professor Klaus Töpfer, Vorsitzender des Nationalen Begleitgremiums, bekundete, das Gesetz müsse vorgeben, dass alle für die Standortauswahl relevanten geologischen Daten unverzüglich bereitgestellt werden. Dabei solle die öffentliche Bereitstellung der Regelfall sein. Transparenz sei eine zentrale Vorgabe für die Akzeptanz in der Bevölkerung. Der Gesetzgeber müsse zeigen, dass er die Bürger ernst nimmt. Nur wenn Rechteinhaber ein überwiegendes privates Interesse geltend machten und nachwiesen, dürfe es Ausnahmen geben. In diesen Fällen, so regte Töpfer an, solle ein vereidigtes Vertrauensgremium oder eine entsprechende Person den Vorgang kontrollieren.
Steffen Kanitz von der Bundesgesellschaft für Endlagerung vermisste im Gesetzentwurf Regelungen, die es ermöglichen, die vom Standortauswahlgesetz (StandAG) vorgegebenen Verpflichtungen zur Transparenz bei der Standortsuche umzusetzen und gleichzeitig den Zeitplan einhalten zu können, um im Jahre 2031 einen Standort auszuwählen. Der einzige Weg, dies abschließend sicherzustellen, sei eine pauschale Regelung zur Veröffentlichung der entscheidungserheblichen Daten. Dies sei im Gesetzentwurf aber eben nicht enthalten.
Torsten Mertins (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände) erklärte, bereits in den bisherigen Veranstaltungen zur Endlagersuche sei deutlich geworden, dass ein Gesetz benötigt werde, welches die rechtliche Grundlage dafür schafft, sämtliche entscheidungsrelevanten Geologiedaten zu veröffentlichen. Auf diese Weise könnten die für das Verfahren notwendige Transparenz und Nachvollziehbarkeit hergestellt werden. Insoweit sei die generelle Zielsetzung des Gesetzentwurfs zu begrüßen.
Professor Joachim Wieland (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften) befand, die Regelungen im Gesetzentwurf seien verfassungskonform und insbesondere mit den Grundrechten vereinbar. Öffentliches Interesse an der dauerhaften Verfügbarkeit geologischer Daten rechtfertige die Einschränkung von Grundrechten, die durch die Übermittlung, Sicherung und öffentliche Bereitstellung dieser Daten betroffen sind. Der Gesetzgeber verfüge in diesen Fällen über einen weiten Spielraum.
Professor Matthias Rossi von der Universität Augsburg meinte, der Gesetzentwurf schaffe ein sachgerechtes und hinreichend differenziertes Regelungsregime über den Umgang mit geologischen Daten. Dies werde indes durch die Sonderreglung bezüglich Endlager-Standortauswahl ausgehebelt. Die dafür erforderliche öffentliche Bereitstellung geologischer Daten müsse so geregelt werden, dass sie ein Sonderfall bleibe und nicht in die Verfassungswidrigkeit führe. Er schlug eine Teilöffentlichkeit statt einer vollständigen Öffentlichkeit vor. So könnten die Daten in einem Datenraum beschränkt zugänglich sein.
Professor Ralph Watzel, Präsident der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, verwies auf die Sonderreglung beim Standortauswahlverfahren, welche die Abwägungsbelange zwischen grundgesetzlichen Bestimmungen bei privat erhobenen Daten und den besonderen Transparenzanforderungen bei der Standortauswahl betrifft. Es stelle sich die Frage nach einer weiteren Ausgestaltung dieser Regelung, um sie mit Blick auf verfassungsrechtliche Bedenken abzusichern. Bei der Veröffentlichung einer digitalen Bohrlochkarte sei Deutschland längst nicht so weit wie etwa Frankreich und Großbritannien.
Thomas Pütter (Ausschuss für Rohstoffpolitik des Bundesverbands der Deutschen Industrie) kritisierte, dass eine Vielzahl von zum Teil sensiblen Unternehmensdaten von Unternehmen an die zuständigen Behörden geliefert und veröffentlicht werden sollen. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Daten hätten für die Rohstoffindustrie einen hohen Wert. Sie bildeten die Grundlage der Geschäftstätigkeit und stellten damit besonders schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum dar. Der Gesetzentwurf sei mithin nicht verfassungskonform.

DSe4Zdebel

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