Zwischenlagerung hochradioaktiven Atommülls aus Plutoniumfabrik Sellafield: Bundesamt weist Kritik an Sicherheitsmängeln zurück
Die für Anfang April geplanten Castor-Transporte mit hochradioaktivem Atommüll auf der britischen Plutoniumfabrik in Sellafield (Wiederaufarbeitungsanlage WAA) über Nordenham in das Zwischenlager Biblis bei Frankfurt sind wegen Corona-Virus vorerst gestoppt. Das im orwell’schen Sinn benannte zuständige „Bundesamt für die Sicherheit in der kerntechnischen Entsorgung“ (BASE) hatte die Einlagerung dieser speziellen, in Glas verpackten Atomabfälle in Biblis Ende 2019 genehmigt. Weitere solcher Atomtransporte sollen demnächst auch in die Zwischenlager nach Isar (Landshut), Philippsburg und Brokdorf erfolgen. Der Atomexperte Wolfgang Neumann und der BUND Hessen hatten die Genehmigung des BASE massiv kritisiert und von gravierenden Sicherheitsmängeln gesprochen. Darauf reagiert jetzt das Bundesamt auf seiner Homepage mit einer Stellungnahme. UmweltFAIRaendern.de dokumentiert diese Stellungnahme im Folgenden, unter anderem auch deshalb, weil man bei diesem Bundesamt nicht genau weiß, wann die nächste Umbenennung und damit die nächste Änderung bisheriger Links erfolgt. Natürlich sieht das Bundesamt keinen Grund für die vorgetragene Kritik. Dass BASE z.B. keine atomrechtliche Öffentlichkeitsbeteiligung zugelassen hat, beantwortet BASE mit dem Hinweis: „Hat eine Prüfung ergeben, dass keine UVP erforderlich ist, kann das BASE diese auch nicht anordnen, so die gesetzlichen Festlegungen.“ Wer hat diese Prüfung jetzt noch mal durchgeführt und ist trotz zahlreicher Möglichkeiten nicht zu dem Ergebnis gekommen, eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen? Genau: BASE. Rot ist eben nicht gelb! (Foto: Postkarte von BASE formerly known as Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit formerly Bundesamt für Strahlenschutz).
Zum Hintergrund:
- Sicherheitsmängel: BUND verstärkt Kritik an Atommüll-Zwischenlagerung in Biblis
- BUND Hessen widerspricht der Einlagerung von Sellafield-Castoren in das Standort-Zwischenlager des AKW Biblis
- Offener Brief: Bundesamt genehmigt Sicherheitsabbau in Biblis bei der Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle
- Castor-Transport wegen Coronavirus abgesagt
Dokumentation des Beitrags vom „Bundesamt für die Sicherheit in der kerntechnischen Entsorung“ (BASE) zu: „Sicherheitsaspekte bei der Aufbewahrung von Abfällen aus der Wiederaufarbeitung
In einem offenen Brief sowie einer Pressemitteilung des BUND Hessen werden Zweifel an einer Genehmigung des BASE und den damit verbundenen Sicherheitsprüfungen erhoben. Die Kritik richtet sich gegen die geplante Aufbewahrung und Rücknahme von hochradioaktiven deutschen Abfällen im Standortzwischenlager im südhessischen Biblis. Das BASE hat dort Ende Dezember 2019 die Zwischenlagerung von verglasten hochradioaktiven Abfällen genehmigt. Diese sind bei der Wiederaufarbeitung von benutzten Brennstäben aus deutschen Atomkraftwerken in Sellafield angefallen. Dazu nimmt das BASE wie folgt Stellung:
Eine Genehmigung zur Zwischenlagerung von hochradioaktiven Abfällen erteilt das BASE nur dann, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er die hohen Sicherheitsanforderungen des Atomgesetzes erfüllt. Hat der Antragsteller alle erforderlichen Nachweise vorgelegt, muss die Genehmigung erteilt werden. Das BASE hat dabei keinen eigenen Ermessensspielraum. Das für das Zwischenlager Biblis vorher bereits genehmigte Inventar an Abfällen und deren Behälterzahl wird durch die Rücknahme der zusätzlichen sechs Behälter nicht erhöht und nicht ausgeschöpft.
Im Genehmigungsverfahren zur Aufbewahrung der hochradioaktiven Abfälle im Zwischenlager Biblis sind alle erforderlichen Sicherheitsfragen betrachtet worden. Das beinhaltet sowohl die Sicherheit als auch den Schutz des Lagers vor terroristisch motivierten Angriffen.
Aufgabentrennung zur Gewährleistung der Sicherheit
Zur Gewährleistung der Sicherheit sind die Rollen und Aufgaben im Bereich Zwischenlagerung definiert und getrennt. Das BASE prüft vor dem Beginn der Aufbewahrung, dass der Betreiber des Zwischenlagers die strengen Anforderungen des Atomgesetzes erfüllt. Die Sicherheit des laufenden Betriebes muss der Betreiber gewährleisten. Dabei kontrolliert ihn die Atomaufsichtsbehörde – im Fall des Zwischenlagers Biblis das Umweltministerium des Landes Hessen.
Zur Sicherheit der Behälter
Bei der Aufbewahrung und beim Transport von verglasten Abfällen werden spezielle Sicherheitsbehälter eingesetzt. Sie müssen sowohl die Anforderungen an eine sichere Lagerung als auch an den sicheren Transport erfüllen. Obwohl die Lagerung für 40 Jahre genehmigt wird, werden sie innerhalb dieser Zeit immer wieder überprüft. Im Lager werden sie durch Messungen kontinuierlich überwacht. Alle fünf Jahre müssen die Standort-Zwischenlagerbetreiber gegenüber ihrer zuständigen Aufsicht außerdem nachweisen, dass die Behälter auch sicher wieder (ab-)transportiert werden können.
Verschlusssysteme der Transport- und Lagerbehälter
Im Hochrisikobereich der Kerntechnik kommen mehrstufige Sicherheitsmaßnahmen zum Einsatz. Im Zwischenlager verfügt der Behälter daher über zwei jeweils dichte Behälterdeckel, deren Dichtheit kontinuierlich überwacht wird. Auch bei einem Fehler an einem der beiden Verschlusssysteme ist die Sicherheit bei der Aufbewahrung jederzeit gewährleistet ist. Der Antragsteller sieht für diesen Fall vor, den betroffenen Deckel entweder auszutauschen oder den Behälter mit einem zusätzlichen Deckel zu versehen. Vorfälle dieser Art bei der Zwischenlagerung gab es in den vergangenen Jahrzehnten der Zwischenlagerung in Deutschland noch nicht.
Sicherheitsbetrachtungen bei Störfällen oder terroristisch motivierten Angriffen
Im Genehmigungsverfahren hat das BASE auch mögliche Störfälle- und auslegungsüberschreitende Ereignisse betrachtet, wie zum Beispiel der Aufprall schwerer Lasten auf den Behälter oder der Absturz eines Militärflugzeuges auf das Zwischenlager.
Ebenfalls wurden die Auswirkungen nach einem gezielt herbeigeführten Absturz eines Verkehrsflugzeuges mit den damit verbundenen mechanischen und thermischen Belastungen untersucht. Die Genehmigung enthält hierzu aus Sicherheitsgründen keine detaillierten Ausführungen. Sie unterliegen dem Geheimschutz, um potentiellen Tätern keine Vorlagen zu liefern.
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
Das BASE hat laufend zu den einzelnen Schritten im Genehmigungsverfahren informiert. In Biblis hat die Behörde eine öffentliche Veranstaltung organisiert. Eine förmliche Beteiligung ist nur dann in Genehmigungsverfahren vorgesehen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ansteht. Eine UVP war bei diesem Genehmigungsverfahren nicht erforderlich, wie das BASE informierte. Hat eine Prüfung ergeben, dass keine UVP erforderlich ist, kann das BASE diese auch nicht anordnen, so die gesetzlichen Festlegungen.
Antworten auf wichtige Fragen
Wurde an die Aufbewahrungsgenehmigung für die Abfälle aus der Wiederaufarbeitung im Zwischenlager Biblis ein anderer Sicherheitsmaßstab angelegt als an bisherige Genehmigungen?
Nein. Während des Genehmigungsverfahrens zur Aufbewahrung von hochradioaktiven Abfällen im Zwischenlager Biblis wurden dieselben Genehmigungsvoraussetzungen des Atomgesetzes geprüft, wie bei bisherigen Genehmigungsverfahren auch. Genehmigungen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen werden nur erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er die hohen Sicherheitsanforderungen des Atomgesetzes erfüllt. Dann – und nur dann – erteilt das BASE eine Aufbewahrungsgenehmigung.
Sind die verwendeten Behälter dicht?
Ja. Für die Abfälle aus der Wiederaufarbeitung, die in Biblis zwischengelagert werden, wird der Behälter CASTORHAW28M verwendet. Während des Genehmigungsverfahrens wurde vom BASE unter anderem und vor allem die Sicherheit der Behälter geprüft. Die Antragstellerin hat dabei die Sicherheit nachgewiesen. Die Dichtigkeit der Behälter wird in doppelter Hinsicht sichergestellt: Bereits ein einzelner Deckel gewährleistet die technische Dichtigkeit. Die verwendeten Behälter werden, im Zwischenlager angekommen, aber mit einem zweiten Deckel verschlossen. Dieses zweifache Dichtsystem ermöglicht es, die Dichtheit des Behälters mit einem Druckschalter kontinuierlich zu überwachen.
Was passiert, wenn der Fall eintritt und einer der beiden Deckel nicht mehr richtig funktioniert?
Generell gilt: Auf Grund der Nachweise zur Langzeitstabilität der Dichtungssysteme (Nachweise für 40 Jahre) ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Deckel nicht mehr die spezifikationsgerechte Dichtheit aufweist. Solch ein vergleichbarer Fall ist in den vergangenen Jahrzehnten der Lagerung und Transporte von Behältern noch nicht eingetreten. Jedes der bei der Lagerung eingesetzten zwei verwendeten Systeme für sich ist technisch dicht.
Gibt es einen Fehler am Verschlusssystem, bleibt der Behälter weiterhin dicht, da es sich um ein doppeltes Verschlusssystem handelt. In diesem Fall gibt es für alle CASTOR-Behälter zusätzliche Maßnahmen, durch die die doppelte Barriere wieder hergestellt werden kann. Betrifft der Fehler den äußeren Deckel (Sekundärdeckel), dann wird dieser abmontiert und durch einen neuen ersetzt. Betrifft er den inneren Deckel (Primärdeckel), dann wird auf die bestehenden zwei Deckel ein dritter Deckel aufgesetzt. Die Überwachung der Dichtheit wird dann über den zweiten und den dritten Deckel sichergestellt. Dadurch kann die ursprüngliche Überwachung wieder hergestellt werden, egal ob der Primär- oder der Sekundärdeckel betroffen ist.
Es ist gewährleistet, dass die für den Austausch benötigten Deckel am Standort Biblis zur Verfügung stehen. Die Reparatur mittels eines zusätzlichen Deckels (sogenannter „Fügedeckel“) wurde vom BASE im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft und positiv bewertet. Dies betrifft auch die mechanische Belastbarkeit.
Wie kann der für die Abfälle aus der Wiederaufarbeitung eingesetzte Behälter generell transportiert werden?
Der eingesetzte Behälter, der CASTOR HAW28M, hat eine Zulassung für den Transport mit dem Primärdeckel und Stoßdämpfern, die während des Transports angebracht sind. Für den Transport ist also kein Sekundärdeckel erforderlich, er wird zuvor abmontiert.
Alle Behälter, auch nachträglich bei der Zwischenlagerung modifizierte, müssen später in ein Endlager transportiert werden können. Für den Abtransport benötigen sie eine atomrechtliche Transportgenehmigung. Gibt es einen Behälter, der nachträglich „repariert“ werden musste, so muss der Betreiber der Aufsicht im konkreten Fall das Vorgehen zur Wiederherstellung der Abtransportierbarkeit vorlegen Bereits im Genehmigungsverfahren für die Aufbewahrung wird von der Genehmigungsbehörde geprüft, ob es aus heutiger Sicht technische Gründe gibt, die einer sichere Transportierbarkeit eines originalen oder eines nach einem der unterschiedlichen Szenarien modifizierten Behälters grundsätzlich entgegen stehen.
Neben der atomrechtlichen Transportgenehmigung braucht der Behälter eine gültige verkehrsrechtliche Zulassung. Diese Zulassungen sind befristet, üblicherweise auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Im Falle nichtmodifizierter Behälter oder bei solchen, bei denen der Sekundärdeckel ersetzt wurde, gibt es derzeit eine zeitlich befristete gültige Zulassung (s.o.). Für den Fall des Aufsetzens eines Fügedeckels bedarf es der Wiederherstellung des zulassungskonformen Zustands oder einer angepassten Zulassung. Für diese Behälter gibt es die Zulassung derzeit noch nicht, weil sie in der Vergangenheit in Gorleben gelagert wurden. Dort gibt es mit der nie in Betrieb gegangenen Pilotkonditionierungsanlage eine Heiße Zelle, in der der Primärdeckel bei Bedarf ausgetauscht werden könnte. Sollte dieser Fall in einem anderen Zwischenlager eintreten, so kann der Antragsteller diese Zulassung dann für den Transport mit dem Sekundärbehälter beantragen oder auch – analog zu Gorleben – eine Heiße Zelle vor Ort installieren.
Warum wurde die Antragstellerin nicht verpflichtet, eine „Heiße Zelle“ zu installieren?
Eine „Heiße Zelle“ ist eine von mehreren Möglichkeiten, um die Abtransportierbarkeit der Behälter wiederherzustellen. Die Antragstellerin hat dem BASE ein anderes Konzept dargelegt (s.o.). Das BASE konnte und musste daher der Antragstellerin nicht auferlegen, eine „Heiße Zelle“ zu errichten.
Wer gewährleistet die Sicherheit der Behälter im laufenden Betrieb?
Die Zwischenlager-Betreiber sind verpflichtet, für die Dauer der Aufbewahrung die Sicherheit kontinuierlich zu gewährleisten. Dies überwacht die Atomaufsicht des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich das Zwischenlager befindet. Alle fünf Jahre muss der Betreiber nachweisen, dass er die gefahrgutrechtlichen Voraussetzungen zum Abtransport (Behälterzulassung) erfüllt. Daneben finden in regelmäßigen Abständen periodische Sicherheitsüberprüfungen und wiederkehrende Prüfungen statt.
Wie wird sichergestellt, dass die Behälter noch abtransportiert werden können, wenn ein Endlager in Betrieb geht?
Zwischenlager sind nur zur zeitlich begrenzten Aufbewahrung gedacht. Sobald ein Endlager betriebsbereit ist, werden alle Zwischenlager geräumt. Dass die Behälter in wenigen Jahrzehnten noch einmal transportiert werden müssen, ist bereits jetzt mit betrachtet worden: Die Genehmigung erhält eine Nebenbestimmung, nach der der Betreiber spätestens acht Jahre vor dem Auslaufen der Zwischenlager-Genehmigung der Aufsicht eine Planung über die Auslagerung der im Standort-Zwischenlager Biblis eingelagerten Behälter vorzulegen. Das beinhaltet auch die Frage des Transports von möglicherweise während der Lagerung modifizierter Behälter. Somit wird sichergestellt, dass die Behälter nicht dauerhaft im Zwischenlager verbleiben.
Wurde geprüft, welche Auswirkungen ein Absturz einer Militärmaschine auf die Behälter hätte?
Ja. Die Betrachtungen zum Absturz einer schnellfliegenden Militärmaschine wurden analog zu den Prüfungen des gleichen Behälters im Zwischenlager Gorleben durchgeführt. Die Prüfungen haben ergeben: Die Belastungen auf das Deckelsystem führen zu einer Verringerung der Dichtwirkung – die Integrität der Glaskokillen bleibt aber in jedem Fall erhalten.
Wurde geprüft, welche Auswirkungen ein gezielt herbeigeführter Absturz eines Verkehrsflugzeugs auf die Behälter hätte?
Ja, auch die Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Absturzes eines Verkehrsflugzeugs wurden geprüft. Dabei wurde nachgewiesen, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. Die Details können aus Gründen des Geheimschutzes hier nicht beschrieben werden.
Wie häufig werden stichprobenhafte Inspektionen durchgeführt?
Die Genehmigung sieht vor, dass an mindestens 1% der Behälter im Abstand von zehn Jahren Inspektionen vorgenommen werden. Bei insgesamt sechs Behältern hieße das, dass die Inspektion theoretisch an 0,06 Behältern durchführen wäre. Da dies nicht möglich ist, bedeutet dies, dass für jede Bauart mindestens ein Behälter inspiziert wird. Eine Inspektion von mehr Behältern wurde u.a. deshalb nicht auferlegt, um die Beschäftigten keiner unnötigen Strahlenbelastung auszusetzen.
Warum hat das BASE keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt?
Während des Genehmigungsverfahrens wurde geprüft, ob das beantragte Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und infolgedessen eine Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich einer Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Diese Untersuchung ergab, dass bei dem beantragten Vorhaben keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und damit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Das BASE hat bei dieser Untersuchung keinen Ermessensspielraum im Hinblick darauf, dann dennoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Unabhängig davon hat das BASE die Öffentlichkeit über den Verlauf des Verfahrens informiert, u.a. mit einer Informationsveranstaltung in Biblis, in Broschüren und auf den eigenen Internetseiten.
Die Genehmigung des Zwischenlagers Biblis ist befristet bis 2046. Was passiert danach?
Die Aufbewahrung von hochradioaktiven Abfällen ist in allen Zwischenlagern befristet. Das Atomgesetz sieht vor, dass eine Aufbewahrung in Standort-Zwischenlagern für maximal 40 Jahre genehmigt werden soll. Dies könnte nur verlängert werden, wenn sich der Bundestag vorher damit befasst und unabweisbare Gründe vorliegen. Ohne dies könnte sowohl das BASE als auch die Antragstellerin auf Basis des Gesetzes keine längere Aufbewahrung beantragen bzw. genehmigen.
Das Bundesamt für Strahlenschutz hatte sich als damals zuständige Genehmigungsbehörde gegen den Widerstand der Atomkraftwerksbetreiber für diese Befristung eingesetzt. Damit wurde klar- und sichergestellt, dass aus den Zwischenlagern keine Endlager werden. Die Befristung erfolgte auf dem damals von der Bundesregierung verfolgten Fahrplan, nach dem bis zum Jahr 2030 ein betriebsbereites Endlager errichtet werden sollte. 2017 hat der Bundestag mit breiter Mehrheit ein neues Suchverfahren nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle verabschiedet. Es ist damit zu rechnen, dass die Zwischenlagerung über diese 40 Jahre hinaus notwendig sein wird. Die Betreiber müssen hierzu rechtzeitig die Genehmigungen mit den erforderlichen Sicherheitsnachweisen nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik beantragen.