AtommüllENDlager Gorleben kann weg …

AtommüllENDlager Gorleben kann weg …

Es ist einer dieser großen politischen Deals, der so einfach klingt und daher gern in Zeitungen und Zeitschriften geschrieben steht: Nach der Katastrophe von Fukushima zog die damalige schwarz-gelbe Regierung die nach heftigen Konflikten durchgesetzte Laufzeitverlängerung für die maroden AKWs zurück, verkündete die Stilllegung einiger AKWs für sofort, andere mit bis Ende 2022 andauernden „Restlaufzeiten“. Das war und ist Atomausstieg Made in Germany. Völlig verrannt hatten sich Regierungen und Konzerne auch in Sachen Atommüllendlagerung hochradioaktiver Abfälle. Seit den 1970er Jahren setzt diese Allianz ohne jeden Vergleich von Alternativen komplett einseitig auf Gorleben. Das war damals an der Grenze zur DDR, also „Niemandsland“! Dass dort nach Brokdorf und vor Wackersdorf und in Verbindung mit Kalkar der Atomkonflikt zum symbolischen Manifest einer ganzen Generation Deutschland/West wurde, hatten sich die Herren (!) damals nicht gedacht. (Frau von der Leyen könnte davon einiges erzählen, wenn sie möglicherweise in Papa Ernst Albrechts (* da gibt es hier dieses schöne Foto) Arbeitszimmer mal dabei sein durfte, damals.)
Bis zur „Unregierbarkeit“ drohten die Konflikte um Gorleben als Atommüll-Endlager zu eskalieren. Immer neue Castor-Transporte mit den jeweils größten Polizeieinsätzen im Nachkriegsdeutschland. Wenn man vielleicht vom G20-Gipfel und ein paar andere Anlässen… absieht. Das war politisch kaum durchzuhalten. Also musste ein neues Verfahren her, um zu einem Atommüll-Endlager zu kommen (Denn klar ist: Das Zeug sollte besser nicht weiter oberirdisch gelagert werden, ist gefährtlich und kann erpressbar machen.). In diesem neuen Verfahren aber ist – Überraschung – Gorleben immer noch dabei. Neu aber ist: grundsätzlich könnte es jeder andere Standort in Deutschland werden.
Gorleben allerdings müsste aus dem Topf raus. Weil sich schlicht über die langen Jahre wissenschaftlich gezeigt hat, dass der Salzstock ungeeignet ist. Aber: über 1,7 Mrd. Euro sind in Gorleben bereits verbaut. Und in den Parteispitzen und Fraktionen ist ohnehin klar: Ärger und Widerstand wird es in jedem Fall geben, egal wie der Standort am Ende ausgwählt wurde. Keine gute Einschätzung für die ab September/Oktober 2020 anstehende erste heiße Phase der besten Öffentlichkeitsbeteiligung, die es in Deutschland je gegeben hat. Und genau so verläuft das dann auch im Konkreten.
Die BI Lüchow-Dannenberg hat daher heute – wenige Monate bevor die zuständigen Stellen erstmals im neuen Verfahren weiter zu erkundende Standortregionen benennen werden – ihre Sicht der Dinge dargelegt. Schon das macht klar: Gorleben ist kein Standort wie alle anderen – egal was geredet wird. Es ist alles viel komplizierter…

UmweltFAIRaendern.de dokumentiert: Pressemitteilung der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg e.V., 22. Juli 2020
BGE-Zwischenbericht, Fachkonferenz Teilgebiete und Gorleben: Die BI Umweltschutz Lüchow-Dannenberg präsentiert auf der Landespressekonferenz in Hannover ein juristisches Gutachten und erhebt Forderungen

Im Herbst dieses Jahres geht die Suche nach dem Standort für ein zukünftiges Endlager für hochradioaktiven Abfall in eine neue Runde. Wenn am 30. September der Zwischenbericht der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) erscheint, wird die bis heute als „weiß“ bezeichnete Landkarte erstmals Flecken bekommen. Nach Ausschluss der Gegenden, die ungünstige geologische Grundvoraussetzungen aufweisen, werden dann auch Regionen außerhalb des Wendlands erstmals mit der Möglichkeit eines Atommülllagers in ihrer unmittelbaren Nähe konfrontiert sein. „Weiß war die Landkarte zuvor ohnehin nicht, denn der bisherige Standort für eine derartige Atommülldeponie, nämlich Gorleben, musste als Preis für die Zustimmung der Bundesländer zum Standortauswahlgesetz im Verfahren verbleiben“, widerspricht die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg (BI) der gängigen Erzählung von Behörden und Politiker*innen.
Die jahrzehntelange Erfahrung in der Atommüll-Debatte war auch einer der Beweggründe dafür, dass die BI eine juristische Expertise in Auftrag gegeben hat. Die Hamburger Anwältin Dr. Michéle John befasste sich aus diesem aktuellen Anlass mit der Frage, welche Bedeutung die Fachkonferenz Teilgebiete hat, einer Frage, die viele interessieren wird, die sich mit der Vorlage des BGE-Berichts erstmalig mit der Thematik befassen werden. Martin Donat, der BI-Vorsitzende, der auch Kreistagsabgeordneter ist, sagt dazu:

„Es ist anzunehmen, dass die Nachricht in vielen Landkreisen wie eine Bombe einschlagen und Bürgermeister*innen und Bewohner*innen völlig unvorbereitet treffen wird.“

Diese Unruhe zu moderieren wird die erste Aufgabe des Bundesamts für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BASE) sein. Die Behörde ist für die im StandAG festgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung zuständig. Nach §9 StandAG beruft das BASE nach Erhalt des Zwischenberichts die Fachkonferenz Teilgebiete ein. Auf der Homepage des BASE ist aktuell zu lesen, dass die BGE am 17./18. Oktober in Kassel im Rahmen der Konferenz ihren Zwischenbericht zur Diskussion stellt: „Teilnehmende Personen sind Bürgerinnen und Bürger, Vertreter der Gebietskörperschaften der ermittelten Teilgebiete, Vertreter gesellschaftlicher Organisationen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.“
Die Fachkonferenz Teilgebiete soll gerade mal zwei Wochen nach Bekanntgabe des BGE-Zwischenberichts beginnen.

„Vierzehn Tage Einarbeitungszeit für eine derart komplexe Materie ist viel zu wenig“, beklagt Martin Donat. „Wir im Wendland sind ja permanent mit der Thematik befasst, aber Menschen in anderen Regionen werden mit einer solchen Zeitvorgabe überrumpelt! Für uns stellt sich die Frage, ob nach der Vorlage des BGE-Zwischenberichts und noch vor Einberufung einer ersten Fachkonferenz Teilgebiete eine angemessene Lesezeit sowie Informationsveranstaltungen zur Erläuterung des Berichts angeboten werden können.“

Entsprechende Vorschläge der BI, aber auch vom BUND und dem Nationalen Begleitgremium (NBG), wurden von BGE und BASE mit Hinweis auf das gesetzlich festgeschriebene Verfahren abgelehnt.
Zu einer anderen Einschätzung kommt Dr. Michéle John. In ihrer Expertise erläutert sie, dass das BASE die Konferenz „beruft“, dazu also offen einlädt, und zwar „nach Erhalt des Zwischenberichts“, schließlich ist auch dem BASE erst ab diesem Zeitpunkt bekannt, welche Teilgebiete ermittelt wurden und wer besonders angesprochen werden soll. John weist aber darauf hin, dass, anders als das BASE glauben machen will, der Gesetzgeber nicht geregelt hat, wieviel Zeit zwischen Veröffentlichung des Zwischenberichts und Einberufung der Fachkonferenz vergehen soll. Vielmehr sei mit Blick auf die im StandAG gesetzlich normierten Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung den Teilnehmern zur gründlichen Vorbereitung auf die Erörterung des Zwischenberichts bereits zum ersten Termin ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. Als angemessene Vorbereitungszeit dürfe ein Zeitfenster von mindestens zwei bis drei Monaten vor dem ersten Termin zur Konferenz angenommen werden: „Vor diesem Hintergrund widerspricht es dem StandAG, dass das BASE schon im Oktober die Fachkonferenz Teilgebiete beginnen und den ersten Termin am 17./18.10. durchführen möchte.“
Für die BI wäre diese Regelung auch zwei weiteren Gründen bitter notwendig. Zum einen ist eine Großveranstaltung, wie sie Fachkonferenz Teilgebiete wäre, mit bis zu 1000 Teilnehmenden in einem Kongresszentrum während der Einschränkungen, die die Corona-Pandemie mit sich bringen, gar nicht Mitte Oktober denkbar: „Wer sich nicht nur informieren will, und dafür auf digitale Medien zurückgreifen kann, wer mitdiskutieren will, sich auch als Sprecher*in einmischen will und sich zur Wahl stellt, muss vor Ort sein.“
Der zweite Themenkomplex, den die BI Umweltschutz Lüchow-Dannenberg durch die Rechtsanwältin Michéle John hat überprüfen lassen, betrifft die Frage, ob der Standort Gorleben bereits im Zwischenbericht der BGE zu den „nicht identifizierten Teilgebieten“ gehören und schon mit der Veröffentlichung des Berichts im Herbst durch eine negative Auswahlentscheidung aus dem Verfahren ausscheiden könnte. Maßgeblich für die Beantwortung ist hier die Interpretation des §36, Abs. 1 des StandAG. Darin ist geregelt, dass der Salzstock Gorleben wie jeder andere in Betracht kommende Standort in das Standortauswahlverfahren einbezogen wird. Umgekehrt muss der Ausschluss erfolgen, wenn Gorleben weder zu den übertägig zu erkundenden Standortregionen noch zu den untertägig zu erkundenden Standorten gehört. Interessanterweise führt das Gesetz aber auch die Möglichkeit eines Ausschlusses auf, wenn der Salzstock Gorleben nicht zu den bis zum 30. September ermittelten Teilgebieten gehört. Das hat im Wendland die Frage aufgeworfen, ob selbst ein räumlich so eng gefasstes Gebiet wie ein Salzstock ein „Teilgebiet“ sein kann.

Rechtsanwältin John bejaht das: „Die Frage ist mit einem klaren Ja zu beantworten. Der geschlossene räumliche Bereich des Salzstocks Gorleben kann ohne weiteres unter diesen Begriff fallen. Der Standort kann aus dem weiteren Auswahlverfahren ausscheiden, wenn in einer der Verfahrensstufen eine negative Auswahlentscheidung getroffen wurde. Eine solche Entscheidung kann auch bereits zu Beginn des Verfahrens fallen.“

Die BI fordert deshalb ein gesondertes Gorleben-Kapitel im BGE-Zwischenbericht.

BI-Sprecher Wolfgang Ehmke ist sich sicher: „Wenn die BGE unserer Forderung nachkommt, vor Erstellung des Zwischenberichts die im Gesetz aufgeführten Kriterien zur obertägigen Beurteilung von Teilgebieten vollumfänglich auch auf den Salzstock Gorleben-Rambow anzuwenden, dann muss Gorleben noch in diesem Herbst endgültig rausfliegen!“

In einer eigenen Expertise hatte die BI im Frühjahr mit Unterstützung durch Fachwissenschaftler die Argumente und die Literatur zusammengestellt, die für den wissenschaftlich begründeten Ausschluss des Salzstocks sprechen und wird nun weitere Argumente liefern.

Ehmke: „Das berührt die Ausschlusskriterien wie die bedeutende tektonische Störungszone des Elbe-Lineaments und eine Vielzahl von Tiefbohrungen, die sowohl als diagnostisches Instrument taugen, um Kohlenwasserstoffe nachzuweisen oder andererseits den Weg verstellen, um in dem ohnehin schmalen Bereich, der als Endlagerbereich in Frage käme, den Atommüll einzulagern. Auch die Mindestanforderungen werden nicht erfüllt, darunter die zu kleine Fläche sowie der Nachweis von tief in das Salz hineinreichende Ablaugungen, die bei den Salzspiegelbohrungen in der sogenannten Gorlebener Rinne festgestellt wurden.“

Ganz besonders erbost ist man im Wendland darüber, dass in das StandAG einer der Hauptgründe, warum der Salzstock Gorleben-Rambow nicht als Endlager für die hochradioaktiven Abfälle taugt, schlicht herausdefiniert wurde: die fehlende Tonschicht auf 7,5 Quadratkilometern über dem Salz und der Wasserkontakt ist nur noch ein Abwägungskriterium.

Ehmke: „Ausgerechnet Steffen Kanitz, heute stellvertretender Vorsitzender der BGE- Geschäftsführung, gehörte – seinerzeit als CDU-Bundestagsabgeordneter und Mitglied der Endlagerkommission zusammen mit Bernhard Fischer, dem Vertreter der Energiewirtschaft, zu den Verhandlungsführern, die das durchgesetzt haben, die geowissenschaftlichen Kriterien wurden politisch eingefärbt – von wegen wissenschaftsbasiertes Verfahren!“

Wolfgang Ehmke, Pressesprecher, 0170 510 56 06
Juristisches Gutachten Dr. Michéle John

Dirk Seifert