Der Flughafen ist nicht der Fraport Ihr Wohnzimmer – Demonstrationsrecht in Flughäfen und Bahnhöfen gestärkt

Das Bundesverfassungsgericht hat Demonstrationen mit einem Urteil vom 22. Februar im Frankfurter Flughafen erlaubt. Diese Versammlungsfreiheit gilt auch für Bahnhöfe, Häfen oder kommunale Einkaufszentren, wenn sich diese öffentlich genutzten Räume mehrheitlich in staatlichem Besitz befinden, heißt es in dem Urteil.

Anlass des Urteils ist die Klage einer Aktivistin der „Initiative gegen Abschiebungen“, die sich gegen  Abschiebungen unter Mitwirkung privater Fluggesellschaften wendet. Nachdem sie mit fünf weiteren Mitgliedern in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens im März 2003 an einem Abfertigungsschalter Flugblätter verteilt hatte, erteilte ihr die Fraport AG ein „Flughafenverbot“ mit dem Hinweis, dass gegen sie ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs erstattet werde, sobald sie erneut „unberechtigt“ auf dem Flughafen angetroffen werde. Auch mehrere ROBIN WOOD-Aktive haben bereits wegen demonstrativer Aktionen gegen Flughafenausbau und für Klimaschutz von Fraport Flughafenverbot erhalten. ROBIN WOOD hatte daher den Gang nach Karlsruhe unterstützt. Die Deutsche Bahn AG ist ebenso bestrebt, mit dem Mittel des Hausverbots ihre Immobilien frei von politischer Meinungsäußerung zu halten. Ein schöner Satz aus der Karlsruher Urteilsbegründung: „Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf.“ Wie die Rechte z.B. in privaten Ladenpassagen aussähen, ließ der erste Senat des Gerichts offen.

Monika Lege und

Daniel Häfner

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