Freispruch im Betonblock-Prozess gegen die Zerstörung des Mittleren Schlossgartens – Räumung rechtswidrig
Die Angeklagten haben in einem Betonblock gegen Stuttgart 21 und die Zerstörung des Schlossgartens protestiert – und sollen durch das Festmachen im Betonblock Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet haben. Heute kam es zum Berufungsprozess gegen die beiden Aktivisten (u.a. von Robin Wood). Gegen 18.00 Uhr fiel das Urteil: Freispruch. Und der Richter stellte auch fest, dass die Versammlung der „Langen Nacht der Bürgerbeteiligung“ nicht! rechtswirksam aufgelöst wurde und damit auch die Räumung nicht gerechtfertigt.

Der Mittlere Schlossgarten sollte ab dem 15. Februar 2012 für immer zerstört werden. Das Areal wurde eingezäunt und die Stadt Stuttgart erließ ein Aufenthalts- und Betretungsverbot. Doch tausende Menschen protestierten und blieben im Park – bei Minusgraden. Als Teil dieser Proteste ketteten sich Menschen an Bäume und blieben trotz der Aufforderung einfach sitzen. Doch in einem der Zelte auf dem Areal (5.4 lautete die Bezeichnung der Polizei) blieben zwei Aktivisten nicht nur sitzen, sondern liegen – mit jeweils einem der Arme in einem Rohr, dass sie am Ende einbetoniert haben sollen. Die Angeklagten hatten sich an einem Betonblock im 0,5 Meter tief gefrorenen Boden festgemacht haben. Damit wollten sie Widerstand gegen das Projekt leisten – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte lautete nun der Vorwurf in der zweiten Instanz.
Die Räumung der beiden Angeklagten dauerte rund 3 Stunden, oder ökonomisch ausgedrückt laut eines Gebührenbescheides: 3 angefangene Stunden zweier Polizeibeamter a 40 Euro, insgesamt 240 Euro, also 120,- Euro „Gebühren“ pro Angeklagten. Eine technische Einheit schnitt die beiden aus dem Beton und den Rohren, in denen die Arme fest gemacht wurden.
Das Verfahren jetzt hatte im Wesentlichen den Gehalt der juristischen Frage, ob sich die spezielle Ankettung gegen die Polizeibeamten richtete, weil kein anderer konkreter Geschädigter auffindbar war… aber irgendwas muss die Staatsanwaltschaft ja finden… und somit war das Verfahren relativ entpolitisiert – die beiden Angeklagten verwiesen in Einlassungen aber auf das zerstörerische Projekt Stuttgart 21.
Der Prozess hat auch schon eine längere Geschichte: zunächst wurde den Angeklagten ein Strafbefehl zugestellt (von 90 Tagessätzen) – dagegen legten die Angeklagten Widerspruch ein. Dann kam es zum Prozess, in dem die Angeklagten zu 70 Tagessätzen verurteilt wurden. Dagegen legten wiederum die Angeklagten, aber auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein (die Staatsanwaltschaft forderte nun 100 Tagessätze). Ein erster Prozesstermin platzte, weil eine Schöffin möglicherweise Befangen gewesen sein könnte – sie hatte öffentlich geäußert, dass das Vorgehen der Regierung in Bezug auf verschiedene Räumungen des Schlossgartens weder christlich noch demokratisch gewesen seien. Das ist zwar eine sachlich richtige Position, wie einer der Verteidiger feststellte – für die Staatsanwaltschaft aber zu parteiische Position.
In der Sache war sicher noch interessant, dass die „campingartige Behausungen“ (also des Protest-Camps) auch deshalb erfolgen musste, um den Erholungszweck des Parkes wieder herzustellen… [dieser ist im Bild unten zu sehen…]

Der Freispruch wurde begründet, dass es zwar zu einer direkten Gewalt“entfaltung“ bei der Vollstreckung gekommen sein kann – es in der konkreten Situation den Angeklagten aber gerade darum ging, gegen die Abholzung des Schlossgartens zu protestieren und insofern sei dies nicht als verwerflich zu werten.
Auch das Versammlungsrecht greift bei den beiden Angeklagten nicht, denn die Auflösungsverfügung für den 15. Februar wurde nicht verlesen! Damit ist insgesamt auch unklar, ob die Versammlung der „Langen Nacht der Bürgerbeteiligung“ rechtswirksam aufgelöst wurde, denn Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Und gerade dies wirft im Nachhinein auch verschiedene Fragen in Bezug auf die gesamte Räumung des Schlossgartens auf. Die schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus – die Staatsanwaltschaft kann Revision einlegen.
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