Einmal Abkassieren für Aufkleber? Stadt Hamburg verlangt Strafgebühr von ROBIN WOOD

Wem gehört die Stadt? Diese Frage stellt sich gerade mal wieder auf interessante Weise neu. Denn in Hamburg tut eine „Zentralstelle Wildplakatierung“ im „Fachamt Management des öffentlichen Raums“ des Bezirksamtes Nord ihren Dienst, und die hat genaue Vorstellungen, was wer in diesem öffentlichen Raum der Freien und Hansestadt tun darf und was nicht. Eine „unerlaubte Sondernutzung“ sieht das Amt darin, Aufkleber mit Aufrufen zu Demonstrationen an Ampel- und Laternenmasten anzubringen. Dies soll im Jahre 2007 vor der Demo gegen das Kohlekraftwerk Moorburg auf Hamburger Stadtgebiet geschehen sein. Ein „aufmerksamer Bürger“ soll den Vorfall zur Anzeige gebracht haben. Besagte Zentralstelle schickte ROBIN WOOD daraufhin einen Gebührenbescheid – und weil ROBIN WOOD nicht zahlte, sondern Widerspruch einlegte – nun, mehr als vier Jahre später, einen Kostenbescheid über 120 Euro. ROBIN WOOD hält den Bescheid für rechtswidrig und für eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit, u.a. ist nicht nachvollziehbar, wer wo wie viele Aufkleber angebracht haben soll und was der Verein damit zu tun hat. Daher hat ROBIN WOOD in dieser Woche Klage vor dem Hamburger Verwaltungsgericht eingereicht. Mehr dazu steht hier.

Ute Bertrand

4 Gedanken zu “Einmal Abkassieren für Aufkleber? Stadt Hamburg verlangt Strafgebühr von ROBIN WOOD

  1. Sie müssen es euch erst mal nachweisen, das es ein Robin Wood Mitarbeiter/Aktivist war. Das verteilen von Aufkleber ist ja nicht rechtswidrig.

    1. In dem Widerspruchsbescheid, den ROBIN WOOD von der Stadt Hamburg bekommen hat, steht dazu eine interessante Passage:
      „Gemäß §9 Abs. 2 GebG ist zur Zahlung von Benutzungsgebühren neben dem Benutzer auch derjenige verpflichtet, (…) dem die Benutzung zugute kommt. Selbst wenn der Widersprechende die Aufkleber nicht selbst angebracht hat bzw. auch nicht hat anbringen lassen, so ist die Benutzung jedenfalls ihm zugute gekommen, denn die auf den Aufklebern enthaltene Botschaft ist bei objektiver Betrachtungsweise in seinem Interesse überbracht worden.“

  2. laut nachgedacht…

    Wenn z.B. 50 leicht unterschiedliche Aufkleber (also 50 „Fälle“) mit folgendem Inhalt verkleben würden:

    „NIE NIE wild plakatieren!
    Die Zentralstelle für Wildplakatierung will das nicht so gerne“

    … wäre es dann nicht die Zentralsstelle, der das gem. „§9 Abs.2 GebG“ zugute kommt? Dann müsste die doch zahlen, wenn „ein aufmerksamer Bürger den Vorfall zur Anzeige bringen“ sollte…

    Dies ist natürlich KEIN Aufruf, das zu tun…
    Aber Nachdenken wird wohl noch erlaubt sein (jedenfalls abseits hamburger Bürgersteige…)

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